Wann haften wir und in welchem Umfang?

Beim Engagement kann jemand verletzt oder Sachen können beschädigt werden. Wir geben euch Tipps für richtige Vorkehrungen.
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Viele Engagierte fühlen sich verunsichert, weil sie nicht wissen, in welcher Situation und in welchem Umfang sie oder die Organisation haften. So kann ja zum Beispiel im Rahmen des Engagements jemand verletzt, Sachen beschädigt oder das Vermögen der Organisation gemindert werden. In der Tat ist es so, dass unentgeltliches, gemeinnütziges Engagement nicht vor Haftung schützt.

Das Verständnis für die unterschiedlichen Konstellationen wird einfacher, wenn man sich klar macht, dass es im Schadensfall drei Beteiligte gibt:

  • Der Engagierte,
  • die Verbraucherinitiative und ggf.
  • ein geschädigter Dritter.

Grafik: unterschiedliche Konstellationen je nach Beteiligten

Haftung des Engagierten gegenüber der Organisation

Verletzt etwa der Vorstand seine Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung, etwa indem er Geld der Initiative grundlos verschenkt, und entsteht der Organisation dadurch ein Schaden, muss er diesen Schaden mit seinem Privatvermögen ersetzen. Grundsätzlich haftet der Vorstand für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.

Für die Vorstände von Vereinen und Stiftungen gilt allerdings eine Haftungserleichterung, wenn sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720 Euro im Jahr erhalten: Sie haften gegenüber der Organisation dann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Mindestens einmal im Jahr steht regelmäßig die Entlastung des Leitungsorgans auf der Tagesordnung, über die etwa die Mitgliederversammlung eines Vereins oder die Gesellschafter einer GmbH beschließt. Mit der Entlastung erlöschen eventuell bestehende Ersatzansprüche der Organisation – allerdings nur für die Tatbestände, die bekannt waren.

Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung aus mehreren Personen, haften diese grundsätzlich gemeinschaftlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch die Möglichkeit, ihre Aufgaben untereinander aufzuteilen und so ihre Haftung auf die Bereiche zu beschränken, für die sie verantwortlich sind. Doch auch im Falle einer solchen Arbeitsteilung müssen sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig „überwachen“. Wird diese Pflicht verletzt, können auch die grundsätzlich nicht zuständigen Vorstandsmitglieder zur Verantwortung gezogen werden.

Andere freiwillige Engagierte haften gegenüber der Verbraucherinitiative ebenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden mit ihrem Privatvermögen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich der Engagierte und die Organisation die Haftung. Bei nur geringem Schuldvorwurf haftet der Engagierte nicht.

Haftung der Organisation gegenüber dem Engagierten

Erleidet der Engagierte speziell aus seiner Tätigkeit für die Verbraucherinitiative einen Schaden, ist dieser von der Organisation zu ersetzen. Einen Schaden, der sich lediglich zufällig während des Engagements ereignet, hat die Verbraucherinitiative allerdings nicht zu tragen.


Aus der Praxis:
a) Ein Kindergartenkind beschädigt die Lesebrille eines freiwilligen Lesepaten – diesen Schaden muss die Organisation ersetzen.
b) Der Engagierte wird während seines Einsatzes Opfer eines Diebstahls – dieser Schaden ist der Organisation nicht anzulasten.


In welchem Umfang die Verbraucherinitiative den Schaden zu begleichen hat, hängt davon ab, inwieweit auch den Engagierten eine Schuld trifft:

  • Hat er nur in geringem Umfang nachlässig gehandelt, wird die Organisation voll zahlen müssen.
  • Hat der Engagierte fahrlässig gehandelt, ist die Haftung zwischen ihm und der Organisation aufzuteilen.
  • Hat der Engagierte seine Pflichten in grober Weise verletzt oder den Schaden sogar vorsätzlich herbeigeführt, kann er keinen Ersatz von der Verbraucherinitiative verlangen.

Haftung der Organisation und des Engagierten gegenüber Dritten

Hat ein außenstehender Dritter einen (Sach- oder Personen-)Schaden erlitten, können sowohl die Verbraucherinitiative als auch der Engagierte – ob Freiwilliger oder Ehrenamtlicher – zur Haftung verpflichtet sein.
Werden etwa Pflichten aus einem Vertrag zu spät oder gar nicht erfüllt, haftet in der Regel zunächst allein die Organisation gegenüber ihrem Vertragspartner. Sie kann jedoch gegebenenfalls Schadensersatz von dem Engagierten, der für die Erfüllung des Vertrages zuständig war, verlangen.


Aus der Praxis:
Die Verbraucherinitiative mietet ein Zelt für eine Veranstaltung. Bei der Veranstaltung wird das Zelt beschädigt. Zudem gibt das verantwortliche Vorstandsmitglied das Zelt erst drei Wochen nach dem vereinbarten Termin zurück, weil er verstimmt ist. Der Vermieter verlangt Ersatz des ihm dadurch entstandenen finanziellen Schadens. Die Organisation hat den Schaden zu tragen. Doch kann sie das Vorstandsmitglied für einen Teil des Schadens in Anspruch nehmen.


Erleidet hingegen ein Dritter einen Schaden, weil ein Engagierter während seines Einsatzes in vertretbarer Weise pflichtwidrig handelt, hat der Geschädigte die Wahl, ob er den Engagierten, die Verbraucherinitiative oder beide in Anspruch nimmt. Verlangt der Geschädigte den Ersatz seines Schadens vom Engagierten, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen wiederum von der Verbraucherinitiative verlangen, dass sie die Leistung für ihn übernimmt.

Zwischen freiwilligem Engagement und Ehrenamt bestehen juristische Unterschiede, aus welchen sich unterschiedliche Rechte und Pflichten ableiten. Diese sind auch bei Versicherungs- und Haftungsfragen zu beachten. Mehr dazu unter → Rechte und Pflichten

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