Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Bei der Verarbeitung von Personendaten sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Daten müssen auf rechtmäßige Weise, fair und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren (transparenten) Weise verarbeitet werden. Informationen und Mitteilungen zur Datenverarbeitung müssen demnach leicht zugänglich und leicht verständlich sein.
- Daten dürfen nur „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke“ verarbeitet werden.
- Die Verarbeitung muss „auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“. Es dürfen also nur die Daten erhoben werden, die zum Beispiel für die Begründung und Durchführung einer Vereinsmitgliedschaft auch tatsächlich erforderlich sind.
- Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein; unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen.
- Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, „wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“. Scheidet etwa ein Genossenschaftsmitglied aus, sind auch dessen Daten mit angemessenem zeitlichen Nachlauf zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen (etwa für die Doppel von Zuwendungsbestätigungen) müssen aber beachtet werden.
- Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen – zum Beispiel Datenspeicherung, Verschlüsselung, Passwort- und Virenschutz – getroffen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht unbeabsichtigt oder unrechtmäßig verarbeitet werden, verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden.
Rechtmäßig (a.) ist eine Datenverarbeitung, wenn
- die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten gegeben hat, etwa die Anforderung eines regelmäßig erscheinenden Newsletters;
- sie für die Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufnahme als Mitglied eines Vereins oder der Besuch eines Seminars, notwendig sind;
- sie im berechtigten Interesse der Verbraucherinitiative steht, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person überwiegen, etwa zur Öffentlichkeitsarbeit oder Mitgliederwerbung, wobei die Ansprache per E-Mail und Telefon wiederum dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfällt.
Bei einer Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung ist u. a. zu beachten, dass diese eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ sein muss. Dies kann eine schriftliche, elektronische oder mündliche Erklärung oder eine sonstige eindeutige bestätigende Handlung sein.